Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 16. Februar "2011" aufgehoben und dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ab dem 21. Mai 2013 Prozesskostenhilfe bewilligt. Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Die gemäß § 172 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin, der wohl am 16. Februar 2012 ergangen sein dürfte, ist nach Maßgabe des Tenors begründet. Das Sozialgericht Berlin hat insoweit den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Streitverfahren zum Aktenzeichen
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