LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.10.2013
L 25 AS 1235/11 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 20; SGB II § 22; SGB X § 44; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2380/10

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtGrundsicherungsrechtZu pauschales Überprüfungsbegehren für die Vergangenheit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.10.2013 - Aktenzeichen L 25 AS 1235/11 B PKH

DRsp Nr. 2014/836

Prozesskostenhilfe Hinreichende ErfolgsaussichtGrundsicherungsrechtZu pauschales Überprüfungsbegehren für die Vergangenheit

1. Beim Antrag auf Überprüfung sämtlicher Bescheide aus einem vergangenen Zeitraum ist Vorbringen des Antragstellers bezüglich der Unrichtigkeit der Bescheide zu verlangen. Anderenfalls genügt zur Ablehnung eine summarische Prüfung ohne Eintritt in eine entsprechende Sachprüfung. 2. Ein weitreichendes Überprüfungsbegehren führt zu entsprechenden Mitwirkungserfordernissen beim Berechtigten. 3. Kommt er dem nicht nach, kann bereits die Feststellung, dass nichts wesentlich Neues vorgetragen wurde, zur Antragsablehnung und fehlenden Erfolgsaussicht der klageweisen Anspruchsverfolgung genügen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 8. Juni 2011 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 20; SGB II § 22; SGB X § 44; SGB II § 40 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.