LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 25.10.2013
L 25 AS 1711/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 22;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 23.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 AS 2555/12

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtGrundsicherungKosten der UnterkunftAnrechnung von Vorauszahlungen nach Kopfteilen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2013 - Aktenzeichen L 25 AS 1711/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/839

Prozesskostenhilfe Hinreichende ErfolgsaussichtGrundsicherungKosten der UnterkunftAnrechnung von Vorauszahlungen nach Kopfteilen

1. Bei der Bewilligung von Leistungen der Unterkunft und Heizung für eine aus mehreren Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft ist die Erstattung nicht verbrauchter Vorauszahlungen bedarfsmindernd zu berücksichtigen und zwar anteilig bei der Berechnung der Leistungsbewilligung pro Kopf. 2. Für die Klage, mit der die entsprechende kopfteilige Berechnung beim Leistungsträger geltend gemacht wird, besteht im Einzelfall hinreichende Erfolgsaussicht und jedenfalls aus dem Grunde auch Anspruch auf Prozesskostenhilfe.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Mai 2013 abgeändert.

Der Klägerin wird für das Klageverfahren erster Instanz ab dem 21. November 2012 Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlenden Beträgen unter Beiordnung von Rechtsanwalt W H, Estraße, S bewilligt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 22;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.