LSG Thüringen - Beschluss vom 29.01.2013
L 6 R 1058/12 B
Normen:
SGB VI § 48 Abs. 3 Nr. 1; SGB I § 56 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Nordhausen, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 5845/11

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtFamilienzusammenhang auch für Halbwaisenrente an Stiefkinder erforderlich

LSG Thüringen, Beschluss vom 29.01.2013 - Aktenzeichen L 6 R 1058/12 B

DRsp Nr. 2013/4199

ProzesskostenhilfeHinreichende ErfolgsaussichtFamilienzusammenhang auch für Halbwaisenrente an Stiefkinder erforderlich

1. Halbwaisenrente nach § 48 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 SGB VI für Stiefkinder scheidet aus, wenn diese zum Zeitpunkt des Todes des Versicherten nicht in dessen Haushalt aufgenommen waren. 2. Eine Klage, die trotz dieser tatsächlichen Hinderungsgründe betrieben wird, hat keine hinreichende Erfolgsaussicht und rechtfertigt damit nicht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

Normenkette:

SGB VI § 48 Abs. 3 Nr. 1; SGB I § 56 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten in der Hauptsache darüber, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Halbwaisenrente hat.

Der im Januar 1986 geborene Beschwerdeführer lebte bis 2004 zusammen mit seiner Mutter und deren Ehemann, F.-W. B. (im Folgenden: Versicherter), und weiteren Geschwistern in einem Haushalt in 3. G., Am Eichgraben 2. Nach eigenen Angaben zog er im Februar 2004 aus und zwar nach G., OT K ... Der Versicherte ist nach der Auskunft der Stadt G. vom 21. Februar 2011 am 15. September 2004 nach G., N. 8, als verzogen gemeldet. Am 13. Dezember 2009 verstarb er.