LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2014
L 3 R 116/14
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; FRG § 15; BVFG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 28.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2620/10

ProzesskostenhilfeHinreichende Erfolgsaussicht für rentenrechtliche Klage auf Feststellung der Wartezeit aufgrund anzuerkennender FRG-Zeiten als Umsiedler bzw. Spätaussiedler

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen L 3 R 116/14

DRsp Nr. 2014/14392

ProzesskostenhilfeHinreichende Erfolgsaussicht für rentenrechtliche Klage auf Feststellung der Wartezeit aufgrund anzuerkennender FRG-Zeiten als Umsiedler bzw. Spätaussiedler

Da die Klägerin keine Beitragszeiten zurückgelegt hat, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind, kommen zur Erfüllung der Wartezeit für die begehrte Altersrente (§§ 35, 50, 51 Abs. 1, 55 Abs. 1 S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch <SGB VI>) nur Beitragszeiten nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) in Betracht. Die von der Klägerin beanspruchte Gleichstellung ausländischer mit nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten (§ Abs. ) ab Beginn ihrer Ausbildung im Juli 1950 bis zum Beginn des Rentenalters setzt zunächst voraus, dass sie dem vom begünstigten Personenkreis angehört. Die Klägerin ist aufgrund ihrer im November 1940 erfolgten Umsiedlung von R in das damalige Gebiet des Deutschen Reiches Umsiedlerin im Sinne des § Abs. Nr. () und damit Vertriebene im Sinne des § a) . Dies hat sie auch durch Vorlage ihres aufgrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts (VG) Bayreuth vom 06. Juni 2008 (B 4 K 05.82) ausgestellten Vertriebenenausweis A glaubhaft gemacht. Zweck des ist die versicherungsrechtliche Gleichstellung der in das Bundesgebiet gelangten Vertriebenen mit den Versicherten im Bundesgebiet.