LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.08.2014
L 10 AS 1764/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB II § 28;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 157 AS 7075/12

ProzesskostenhilfeHinreichende Erfolgsaussicht für Klage auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach dem SGB II

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.08.2014 - Aktenzeichen L 10 AS 1764/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/14371

ProzesskostenhilfeHinreichende Erfolgsaussicht für Klage auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten nach dem SGB II

1. Für die Prozesskostenhilfe-Bewilligung spricht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass die Klage voraussichtlich Erfolg haben wird. 2. Beim Streit um die Übernahme von Schülerbeförderungskosten (Monatskarten für den öffentlichen Personennahverkehr) kommt es u.a. darauf an, ob dem anspruchsberechtigten schulpflichtigen Kind im streitigen Zeitraums die Bewältigung seines Schulweges zu Fuß bzw. mit dem Fahrrad objektiv zumutbar war oder nicht. 3. Dafür ist auf die örtlichen Verhältnisse des konkreten Schulwegs abzustellen. Hinzu kommt die zu bewältigende Gesamtstrecke, wofür es nach den Regeln zur Schülerbeförderung bedeutsam ist, ob die Schule fußläufig zu erreichen ist, was wiederum für verschiedenen Altersgruppen der Schüler unterschiedlich geregelt und vom Sozialgericht hier differenziert nach den verschiedenen streitigen Zeiträumen im Einzelnen noch aufzuklären ist.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Mai 2013 geändert und dem Kläger ab dem 31. Oktober 2012 für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt R beigeordnet; Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.