LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.10.2013
L 10 AS 1654/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGB III § 330 Abs. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 02.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 AS 931/12

ProzesskostenhilfeGrundsicherungErfolgsaussichtAnrechnung der Rechtsschutzversicherung bis zur SelbstbeteiligungRechtsprechungsänderung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.10.2013 - Aktenzeichen L 10 AS 1654/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/1052

Prozesskostenhilfe GrundsicherungErfolgsaussichtAnrechnung der Rechtsschutzversicherung bis zur SelbstbeteiligungRechtsprechungsänderung

1. Die Prozesskostenhilfe ist bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung mit Selbstbeteiligung bei Bewilligung zu beschränken auf den Betrag dieser Selbstbeteiligung. 2. Nach derzeitigem Stand der höchstrichterlichen Rechtsprechung spricht einiges dafür, dass § 330 Abs. 1 SGB III (über § 40 Abs. 2 Nr. 2 SGB II) nur dann anzuwenden ist, wenn sich eine ständige Rechtsprechung ändert, nicht dagegen, wenn erstmals eine von der Verwaltungspraxis abweichende Rechtsprechung durch gerichtliche Entscheidung begründet wird.

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 02. Mai 2013 aufgehoben und dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe in Höhe von 150,00 EUR (zur Abdeckung der Selbstbeteiligung der bestehenden Rechtsschutzversicherung) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt; Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGB III § 330 Abs. 1; SGB II § 40 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe: