Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt/Oder vom 02. Mai 2013 aufgehoben und dem Kläger für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe in Höhe von 150,00 EUR (zur Abdeckung der Selbstbeteiligung der bestehenden Rechtsschutzversicherung) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten gewährt; Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu zahlen.
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