LSG Niedersachsen-Bremen - Beschluss vom 11.07.2011
L 13 AS 203/11 B
Normen:
SGG § 73a ; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 114; ZPO § 117;
Vorinstanzen:
SG Aurich, vom 01.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1423/10

ProzesskostenhilfeFehlender Nachweis der BedürftigkeitAblehnungsbeschlussKeine Beschwerde

LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 11.07.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 203/11 B

DRsp Nr. 2012/7732

ProzesskostenhilfeFehlender Nachweis der BedürftigkeitAblehnungsbeschlussKeine Beschwerde

1. Die Beschwerde gegen einen PKH ablehnenden Beschluss ist kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn das Gericht ohne Prüfung der materiellen Erfolgsaussichten mangels erforderlichem Nachweis ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen der PKH-Gewährung verneint. 2. Für die Glaubhaftmachung der Bedürftigkeit ist zu verlangen, dass der Antragsteller den ordnungsgemäß ausgefüllten PKH-Vordruck rechtzeitig vorlegt.

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 1. April 2011 - S 15 AS 1423/10 - (Prozesskostenhilfe) wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a ; SGG § 172 Abs. 3 Nr. 2; ZPO § 114; ZPO § 117;

Gründe: