Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) erhobene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (
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