LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 21.10.2013
L 19 AS 258/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 AS 2163/11

ProzesskostenhilfeEntscheidungserheblicher ZeitpunktBewilligungsreife abhängig von vollständigen Unterlagen und Nachweisen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.10.2013 - Aktenzeichen L 19 AS 258/13 B PKH

DRsp Nr. 2014/1781

ProzesskostenhilfeEntscheidungserheblicher ZeitpunktBewilligungsreife abhängig von vollständigen Unterlagen und Nachweisen

1. Für die Bedürftigkeitsfeststellung ist maßgeblich der Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch. 2. In Beschwerdeverfahren kommt es mithin auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den zuständigen Senat des LSG an.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 6. Dezember 2012 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114;

Gründe:

Die form- und fristgerecht (§ 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG) erhobene Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Cottbus über die Ablehnung des Antrags vom 16. Juni 2011 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Klageverfahren ist unbegründet. Die Klägerin hat ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht (§ 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 Zivilprozessordnung - ZPO).