Die Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet.
Die Klägerin klagt in Prozessstandschaft für ihre Tochter. Wenn ein Elternteil in Prozessstandschaft für ein Kind auf Unterhalt klagt, hat er für die Kosten aufzukommen. Insbesondere hat er nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten zu tragen, wenn er den Unterhaltsprozess verliert. Deshalb kommt es für die Prozesskostenhilfebewilligung allein auf die Vermögenslage des Prozessstandschafters an, nicht auf diejenige des Kindes (streitig, so auch Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., Rdnr. 8 a zu § 114 ZPO m.w.N.).
Die Klägerin erzielt ein Einkommen in Höhe von monatlich 108,00 EUR und 113,54 EUR = 221,54 EUR.
Abzuziehen sind die Fahrtkosten in Höhe von 27,04 EUR 194,50 EUR
Der Erwerbstätigenbonus beträgt nunmehr gemäß § 82 Abs. 3 SGB XII 30 % des Einkommens (s. auch Zöller a.a.O. Rdnr. 25 zu § 115). - 58,35 EUR 136,15 EUR
Der Kindesunterhalt ist kein Einkommen der Klägerin.
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