LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 12.02.2013
L 32 AS 5/13 B PKH
Normen:
SGG § 73a; SGG § 172 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 25.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 53 AS 10241/12

ProzesskostenhilfeBeschwerdewertKosten eines Widerspruchsverfahrens in Grundsicherungsstreitigkeit

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.02.2013 - Aktenzeichen L 32 AS 5/13 B PKH

DRsp Nr. 2013/4757

ProzesskostenhilfeBeschwerdewertKosten eines Widerspruchsverfahrens in Grundsicherungsstreitigkeit

Der Beschluss behandelt einen Einzelfall zur früheren Rechtsmittelberechtigung nach § 172 Abs. 3 SGG bei Beschwerden gegen Prozesskostenhilfeablehnung einerseits und Hauptsacheentscheidung durch Eilrechtsbeschluss bzw. Urteil andererseits.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2012 aufgehoben.

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt C S bewilligt.

Normenkette:

SGG § 73a; SGG § 172 Abs. 3;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt im Wege der Untätigkeitsklage von dem Beklagten die Bescheidung eines Antrages.