LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 30.01.2013
L 20 AS 1247/12 B PKH
Normen:
SGG § 172; SG § 159; ZPO § 114; ZPO § 127;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 AS 1131/11

ProzesskostenhilfeBeschwerdeBeschwerdeausschluss wegen Nichterreichen des BeschwerdewertesZurückverweisung

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30.01.2013 - Aktenzeichen L 20 AS 1247/12 B PKH

DRsp Nr. 2013/3072

ProzesskostenhilfeBeschwerdeBeschwerdeausschluss wegen Nichterreichen des BeschwerdewertesZurückverweisung

1. Der Beschwerdeausschluss wegen Nichterreichen des Berufungsstreitwertes von 750 Euro galt bei sozialgerichtlichen Klagen schon vor Oktober 2013 (streitig). 2. Zur Erhaltung einer weiteren Instanz zur Sachprüfung ist im Einzelfall die Aufhebung der PKH-Ablehnung und Zurückverweisung an das Sozialgericht zur erneuten PKH-Entscheidung entsprechend § 159 SGG möglich.

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2012 aufgehoben. Die abschließende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird dem Sozialgericht übertragen.

Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 172; SG § 159; ZPO § 114; ZPO § 127;

Gründe: