Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Potsdam vom 10. April 2012 aufgehoben. Die abschließende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird dem Sozialgericht übertragen.
Außergerichtliche Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
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