LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 07.11.2013
L 37 SF 283/12 EK AS
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; GVG § 198;

ProzesskostenhilfeBeabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines in erster und zweiter Instanz anhängig (gewesenen) VerfahrensKeine Verzögerung bei Gesamtverfahrenslaufzeit von 30 Monaten über zwei Tatsachen-Instanzen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 07.11.2013 - Aktenzeichen L 37 SF 283/12 EK AS

DRsp Nr. 2014/1054

Prozesskostenhilfe Beabsichtigte Klage auf Zahlung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer eines in erster und zweiter Instanz anhängig (gewesenen) VerfahrensKeine Verzögerung bei Gesamtverfahrenslaufzeit von 30 Monaten über zwei Tatsachen-Instanzen

1. Bei einem Verfahren, das in beiden Tatsacheninstanzen zusammen knapp zweieinhalb Jahre anhängig ist, ist in aller Regel die Annahme einer überlangen Verfahrensdauer auszuschließen, namentlich auch wegen Nicht-Errreichen der Dreijahresgrenze nach dem GVG. 2. Das gilt erst recht bei Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes (Untätigkeitsklage wegen Entscheidung über einen nach sechs Monaten abgelaufenen Eingliederungsverwaltungsakt) sowie des Prozessverhaltens des Antragstellers (monatelange Befangenheitsgesuche gegen alle Richter des Rechtsmittel-Senats und einige deren Vertreter).

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Gewährung einer Entschädigung wegen überlanger Dauer des beim Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 203 AS 14166/11 geführten und beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg aktuell noch unter dem Aktenzeichen L 14 AS 163/12 anhängigen Verfahrens wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; GVG § 198;

Gründe:

I.