LSG Bayern - Beschluss vom 28.10.2013
L 11 AS 563/13 B
Normen:
SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 172;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 424/10

ProzesskostenhilfeAufhebung der Beiordnung eines RechtsanwaltesWegfall der BeschwerUnzulässigkeit wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse

LSG Bayern, Beschluss vom 28.10.2013 - Aktenzeichen L 11 AS 563/13 B

DRsp Nr. 2014/769

Prozesskostenhilfe Aufhebung der Beiordnung eines RechtsanwaltesWegfall der BeschwerUnzulässigkeit wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse

Wird dem Entpfichtungsbegehren materiell durch Bewillligung von Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung des - zuvor bevollmächtigten Rechtsanwalts - stattgegeben, fehlt es der nachfolgendem Beschwerde am erforderlichen Rechtsschutzinteresse; sie ist insoweit allein als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 172;

Gründe

I.

Im Rahmen der vom Beschwerdeführer (Bf) zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat das SG dem Bf mit Beschluss vom 09.07.2013 Prozesskostenhilfe (PKH) bewilligt und Rechtsanwältin E. beigeordnet. Auf Wunsch des Bf hat das SG die Beiordnung der Rechtsanwältin aufgehoben und PKH ohne Beiordnung eines Bevollmächtigten bewilligt (Beschluss vom 23.08.2013).

Am 24. 07.2013 hat der Bf Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Das SG habe über seinen Entpflichtungsantrag nicht entschieden.

II.

Mit der Aufhebung der Beiordnung der Rechtsanwältin und der Bewilligung von PKH ohne Beiordnung eines Bevollmächtigten hat das SG dem Wunsch des Bf entsprochen. Damit ist die Beschwerde mangels Vorliegens einer Beschwer des Bf nicht (mehr) statthaft.