ArbG Herne, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 960/05
Prozesskostenhilfeantrag des insolventen Arbeitgebers - Entscheidung für Vergangenheit wie bei steckengebliebenem Gesuch
LAG Hamm, Beschluss vom 27.01.2006 - Aktenzeichen 4 Ta 854/05
DRsp Nr. 2006/27881
Prozesskostenhilfeantrag des insolventen Arbeitgebers - Entscheidung für Vergangenheit wie bei steckengebliebenem Gesuch
»1. Mit der Insolvenzeröffnung erlischt gemäß § 117 Abs. 1InsO die dem bisherigen Prozessbevollmächtigten vom Schuldner erteilte Prozessvollmacht und der Schuldner verliert insoweit die Prozessführungsbefugnis. Das führt in Aktivprozessen im Sinne des § 85 Abs. 1InsO für das PKH-Verfahren ohne weiteres zur Zurückweisung des PKH-Gesuchs wegen fehlender Erfolgsaussicht im Sinne des § 114ZPO, ohne dass eine Verfahrensunterbrechung hier geboten wäre. Das laufende Hauptsacheverfahren dagegen wird gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen.2. Das Problem der Unterbrechung des PKH-Verfahrens kann sich im Regelinsolvenzverfahren, mithin im Insolvenzverfahren des beklagten Arbeitgebers, nicht stellen, weil dieser als Schuldner in den Passivprozessen des § 86 Nr. 3 InsO, also in Masseverfahren wie z.B. in Kündigungsschutzprozessen, sowie in den Insolvenzfeststellungsverfahren nach §§ 179 Abs. 2, 180 Abs. 2, 185InsO bzw. gemäß §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2, 185InsO nicht (mehr) beteiligt ist.
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