LAG Köln - Beschluss vom 27.04.2009
7 Ta 102/08
Normen:
ZPO § 117 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 5063/07

Prozesskostenhilfeantrag bei Mehrvergleich

LAG Köln, Beschluss vom 27.04.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 102/08

DRsp Nr. 2009/16830

Prozesskostenhilfeantrag bei Mehrvergleich

1. Die für die Streitgegenstände eines Prozesses bewilligte PKH erstreckt sich ohne weiteres auch auf die Kosten des Prozessvergleichs. 2. Regelt dieser Prozessvergleich aber in den Streitwert erhöhender Weise über die prozessualen Streitgegenstände hinaus noch weitere Streitpunkte zwischen den Parteien (sog. Mehrvergleich), muss für die zusätzlichen Gegenstände des Mehrvergleichs gesondert PKH beantragt werden.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.03.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 1;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.03.2008 ist unbegründet.

1. Der Klägervertreter kann im Rahmen der PKH-Liquidation schon deshalb keine Leistungen für den sog. Mehrvergleich erwarten, weil ihm das Arbeitsgericht für den Mehrvergleich vom 17.01.2008 Prozesskostenhilfe nicht bewilligt hat. Dies ergibt sich aus der authentischen Interpretation der Reichweite des eigenen Beschlusses, wie sie in dem jetzt mit der sofortigen Beschwerde angegriffenen, die Kostenfestsetzung betreffenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 17.03.2008 vorgenommen wurde.