LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.03.2009
11 Ta 48/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1151/08

Prozesskostenhilfeantrag bei Klageerweiterung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.03.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 48/09

DRsp Nr. 2009/10697

Prozesskostenhilfeantrag bei Klageerweiterung

Zur Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist für jeden Teil der Klage und gegebenenfalls für jede Klageerweiterung ein den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Antrag stellen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 11.02.2009, Az.: 7 Ca 1151/08, wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe: