LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.06.2008
9 Ta 109/08
Normen:
ZPO §§ 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 ; ArbGG § 11 a Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 10.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1471/07

Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung der Arbeitgeberin bei nachfolgender Insolvenz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 9 Ta 109/08

DRsp Nr. 2008/14859

Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung der Arbeitgeberin bei nachfolgender Insolvenz

War das Prozesskostenhilfegesuch noch vor Insolvenzeröffnung positiv entscheidungsreif, ist Prozesskostenhilfe auch im Fall einer späteren Insolvenz zu bewilligen.

Normenkette:

ZPO §§ 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 ; ArbGG § 11 a Abs. 1, 2 ;

Gründe:

I. Mit der am 19.09.2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage wendete sich der Kläger zunächst gegen die außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.09.2007 und machte mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 16.01.2008 Ansprüche auf rückständiges Arbeitsentgelt/Spesen für die Monate Juli, August und September 2007 geltend.

In der erstinstanzlichen Kammerverhandlung vom 30.01.2008 beantragte die Beklagte Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten und legte entsprechend der gerichtlichen Auflage unter dem 13.02.2008 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen vor.

Durch Teil-Urteil vom 30.01.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage mit dem Kündigungsschutzantrag abgewiesen.

Mit Beschluss des Amtsgerichts D-Stadt vom 19.02.2008, Az. 7 c In 3/08 ist über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden.