Die Antragstellerin, rumänische Staatsangehörige und wohnhaft in Rumänien, wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den ihr Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) zur Erhebung einer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf Zahlung von Vergütung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtete Klage mit der Begründung verweigert worden ist, PKH könne für einen im Ausland lebenden Ausländer nicht bewilligt werden. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die begehrte PKH kann nicht mit der gegebenen Begründung verweigert werden. Denn die vom Arbeitsgericht vertretene Ansicht, wonach die Gewährung von PKH an eine im Ausland lebende natürliche Person ausgeschlossen ist, findet im geltenden Recht keine Stütze.
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