LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 23.08.2000
16 Ta 207/00
Normen:
BSGH § 119 ; ZPO §§ 114 115 § 116 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
ARST 2001, 69
AuR 2001, 119
FA 2001, 153
LAGE § 114 ZPO Nr. 38
MDR 2001, 478
SGb 2001, 559
Vorinstanzen:
ArbG Hanau - Beschluss vom 27. April 2000 - 3 Ha 1/99,

Prozesskostenhilfe: Voraussetzungen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 16 Ta 207/00

DRsp Nr. 2002/16965

Prozesskostenhilfe: Voraussetzungen

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bei einer natürlichen Person weder davon abhängig, daß es sich beim Antragsteller um einen deutschen Staatsangehörigen handelt, noch davon, daß der Antragsteller einen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohn- und Aufenthaltsort hat.

Normenkette:

BSGH § 119 ; ZPO §§ 114 115 § 116 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Antragstellerin, rumänische Staatsangehörige und wohnhaft in Rumänien, wendet sich gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den ihr Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) zur Erhebung einer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf Zahlung von Vergütung und Erteilung eines Zwischenzeugnisses gerichtete Klage mit der Begründung verweigert worden ist, PKH könne für einen im Ausland lebenden Ausländer nicht bewilligt werden. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat Erfolg. Die begehrte PKH kann nicht mit der gegebenen Begründung verweigert werden. Denn die vom Arbeitsgericht vertretene Ansicht, wonach die Gewährung von PKH an eine im Ausland lebende natürliche Person ausgeschlossen ist, findet im geltenden Recht keine Stütze.