LAG Köln - Beschluss vom 26.06.1995
5 Ta 118/95
Normen:
ZPO §§ 115, 118, 570 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2139/94

Prozesskostenhilfe: Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes - rückwirkende Bestellung

LAG Köln, Beschluss vom 26.06.1995 - Aktenzeichen 5 Ta 118/95

DRsp Nr. 2001/4243

Prozesskostenhilfe: Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes - rückwirkende Bestellung

1. Die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes muss im PKH-Verfahren vom Gewerkschaftsmitglied substantiiert vorgetragen werden. 2. Eine in der Beschwerdeinstanz nachgeholte Begründung kann zwar grundsätzlich gemäß § 570 ZPO berücksichtigt werden, auch wenn das Arbeitsgericht erfolglos eine Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzt hatte; ist jedoch das Verfahren abgeschlossen, so kommt die rückwirkende Bewilligung der PKH nicht mehr in Betracht.

Normenkette:

ZPO §§ 115, 118, 570 ;
Vorinstanz: ArbG Aachen, vom 17.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2139/94