LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 02.05.2000
1 Ta 28/00
Normen:
BRAGO § 128 ; RVG § 55 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 15.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 511/99

Prozesskostenhilfe: Unklarheiten im Bewilligungsbeschluss bezüglich Mehrwert

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.05.2000 - Aktenzeichen 1 Ta 28/00

DRsp Nr. 2002/7906

Prozesskostenhilfe: Unklarheiten im Bewilligungsbeschluss bezüglich Mehrwert

1. Im Festsetzungsverfahren nach § 128 BRAGebO sind der Urkundsbeamte und die in diesem Verfahren entscheidenden Gerichte an die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gebunden. 2. Etwaige Unklarheiten und Auslassungen im Hinblick auf den Umfang der bewilligten Prozeßkostenhilfe sind im Bewilligungsverfahren zu beseitigen. 3. Lässt der Bewilligungsbeschluss auf Grund der maßgeblichen Auslegungsregeln nicht (positiv) erkennen, daß auch für den Mehrwert des Vergleichs Prozeßkostenhilfe gewährt wurde, so kann hierfür keine Vergütung nach § 128 BRAGebO festgesetzt werden.

Normenkette:

BRAGO § 128 ; RVG § 55 (redaktionell eingefügt aufgrund Art. 3 KostRMoG) ; ZPO § 114 ;

Gründe:

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Vergleichsmehrwert im Rahmen der Vergütungsfestsetzung nach § 128 BRAGO unberücksichtigt gelassen.