BSG - Beschluß vom 17.12.2001
B 7 AL 218/01 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 § 128 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 S. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Mainz - L 1 AL 20/01 - 26.07.2001,
SG Speyer, vom 10.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 435/00

Prozesskostenhilfe und Erfolgsaussicht im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 17.12.2001 - Aktenzeichen B 7 AL 218/01 B

DRsp Nr. 2002/6464

Prozesskostenhilfe und Erfolgsaussicht im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Im Rahmen der Entscheidung über ein Prozesskostenhilfegesuch kann auch der Gesichtspunkt, dass für das Klagebegehren in der Sache keine Erfolgsaussicht besteht, berücksichtigt werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 § 128 Abs. 1 S. 1 ; ZPO § 114 S. 1 ;

Gründe:

I

Der 1959 geborene Kläger ist seit vielen Jahren arbeitslos. Nach Abschluß einer zweijährigen Umschulung zum Elektro-Installateur bezog er zwischen Anfang 1986 und dem 20. September 1995 überwiegend Leistungen der Beklagten, zuletzt (Anschluß-)Arbeitslosenhilfe (Alhi). Die Leistungsbewilligung wurde ab dem 21. September 1995 aufgehoben, weil der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden hatte. Der entsprechende Bescheid vom 11. Oktober 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Dezember 1995 sowie die ablehnenden Bescheide auf danach gestellte Weiterbewilligungsanträge der Jahre 1995 und 1996 sind bindend geworden, nachdem sowohl Klage als auch Berufung, Nichtzulassungsbeschwerde und Verfassungsbeschwerde des Klägers erfolglos waren. Zuletzt versicherungspflichtig beschäftigt war der Kläger vom 30. September bis zum 3. Oktober 1995.