LAG Köln - Beschluss vom 15.03.2012
6 Ta 21/12
Normen:
ZPO § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 16.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1693/08

Prozesskostenhilfe; Studiendarlehen als EinkommenAuch Zuflüsse aus sog. Studiendarlehen der KfW-Bank stellen Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO dar.

LAG Köln, Beschluss vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 21/12

DRsp Nr. 2012/7854

Prozesskostenhilfe; Studiendarlehen als EinkommenAuch Zuflüsse aus sog. Studiendarlehen der KfW-Bank stellen Einkommen i.S.d. § 115 Abs. 1 ZPO dar.

Auch Zuflüsse aus sog. Studiendarlehen der KfW-Bank stellen Einkommen i. S. d. § 115 Abs. 1 ZPO dar.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.11.2011

- 4 Ca 1693/08 G - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115;

Gründe

I. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

Das Arbeitsgericht hat die ursprünglich durch Beschluss vom 19.08.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht gemäß den §§ 115 Abs. 4, 120 Abs. 4 ZPO aufgehoben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich unter Berücksichtigung des von der KfW-Bank gewährten Studiendarlehens in Höhe von monatlich 600,00 € so verbessert, dass sich ein anrechenbares Einkommen von 582,00 € monatlich ergibt, das zu einer Ratenzahlungshöhe von 225,00 € führen würde. Da Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO), war die Bewilligung aufzuheben.