1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufhebenden Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 16.11.2011
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2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat die ursprünglich durch Beschluss vom 19.08.2008 bewilligte Prozesskostenhilfe zu Recht gemäß den §§ 115 Abs. 4, 120 Abs. 4 ZPO aufgehoben. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers haben sich unter Berücksichtigung des von der KfW-Bank gewährten Studiendarlehens in Höhe von monatlich 600,00 € so verbessert, dass sich ein anrechenbares Einkommen von 582,00 € monatlich ergibt, das zu einer Ratenzahlungshöhe von 225,00 € führen würde. Da Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen ist, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten nicht übersteigen (§ 115 Abs. 4 ZPO), war die Bewilligung aufzuheben.
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