I.
Das Familiengericht hat dem Antragsgegner, einem selbständigen Versicherungskaufmann, durch Beschluss vom 13.3.2000 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt.
Die Entscheidung in der Hauptsache ist rechtskräftig seit dem 12.7.2001.
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht gem. § 120 Abs. 4 ZPO angeordnet, dass der Antragsgegner die durch die Landeskasse verauslagten Kosten in einer Summe zurückzuführen habe.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsgegner habe drei Kraftfahrzeuge, nach seinem Lebenszuschnitt sei es ihm zumutbar, die Vermögenswerte zur Zahlung der Prozesskosten einzusetzen.
Gegen die Entscheidung des Familiengerichts hat der Antragsgegner sofortige Beschwerde eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass sich seine Einkommensverhältnisse nicht wesentlich verbessert hätten.
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