Die vom Senat mit Beschluss vom 20.11.2001 - 14 S 960/01 - zugelassene Beschwerde (siehe nunmehr § 194 Abs. 3 VwGO i.d.F. von Art.
Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten abgelehnt worden ist, ist im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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