VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.04.2002
14 S 2542/01
Normen:
VwGO § 166 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 ;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 10.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1060/00

Prozesskostenhilfe: Prozesskostenhilfe, Vermögenseinsatz, Zumutbarkeit, Härte, Lebensversicherung, Rückkaufswert

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.04.2002 - Aktenzeichen 14 S 2542/01

DRsp Nr. 2008/8429

Prozesskostenhilfe: Prozesskostenhilfe, Vermögenseinsatz, Zumutbarkeit, Härte, Lebensversicherung, Rückkaufswert

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die vorzeitige Verwertung einer Lebensversicherung zumutbar i.S. von § 115 Abs. 2 ZPO ist.«

Normenkette:

VwGO § 166 ; ZPO § 115 Abs. 2 ; BSHG § 88 ;

Gründe:

Die vom Senat mit Beschluss vom 20.11.2001 - 14 S 960/01 - zugelassene Beschwerde (siehe nunmehr § 194 Abs. 3 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20.12.2001, BGBl. I, 3987) ist nicht begründet.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten abgelehnt worden ist, ist im Ergebnis von Rechts wegen nicht zu beanstanden.