LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.04.2011
5 Ta 267/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1205/10

Prozesskostenhilfe; nachträgliche Ratenzahlungsanordnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 267/10

DRsp Nr. 2011/12648

Prozesskostenhilfe; nachträgliche Ratenzahlungsanordnung

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 13.10.2010 - 3 Ca 1205/10 - wegen der Anordnung von Ratenzahlungen wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 937,69 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe: