LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.04.2011
5 Ta 263/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 232/09

Prozesskostenhilfe; nachträgliche Ratenzahlungsanordnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 263/10

DRsp Nr. 2011/12647

Prozesskostenhilfe; nachträgliche Ratenzahlungsanordnung

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 04.08.2010 - 4 Ca 232/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.382,94 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe: