Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.02.2012 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Kläger ab dem 01.06.2012 monatliche Raten in Höhe von 60,- € zu erbringen hat.
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßig wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
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