LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.05.2012
1 Ta 76/12
Normen:
ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1706/08

Prozesskostenhilfe; Nachreichung von Angaben und Nachweisen im Beschwerdeverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 1 Ta 76/12

DRsp Nr. 2012/11328

Prozesskostenhilfe; Nachreichung von Angaben und Nachweisen im Beschwerdeverfahren

1. Fehlende Angaben und Nachweise zu einer Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können noch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nachgereicht werden, da § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO keine Frist für die Abgabe der gebotenen Parteierklärung vorsieht. 2. Die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens belegten Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse können zu einem Wegfall der Voraussetzungen für die ratenlose Gewährung von Prozesskostenhilfe, dagegen nicht zu einer vollständigen Aufhebung der Prozesskostenhilfe führen.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.02.2012 mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Kläger ab dem 01.06.2012 monatliche Raten in Höhe von 60,- € zu erbringen hat.

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßig wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.