Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22.02.2012 mit der Maßgabe aufgehoben, dass die Klägerin ab dem 01.06.2012 monatliche Raten in Höhe von 60,- € zu erbringen hat.
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßig wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
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