LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.02.2005
2 Ta 21/05
Normen:
ZPO § 115 ; SGB XII § 82 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 274/04

Prozesskostenhilfe, Nachprüfung, Ratenzahlung, Berechnung, teilweise Abänderung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.02.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 21/05

DRsp Nr. 2005/21492

Prozesskostenhilfe, Nachprüfung, Ratenzahlung, Berechnung, teilweise Abänderung

Normenkette:

ZPO § 115 ; SGB XII § 82 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Anordnung von Ratenzahlung im Rahmen der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hatte am 20.2.2004 vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben, mit der sie sich gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.3.2004 gewendet hat. Gleichzeitig hat sie Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 19.4.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt. Ratenzahlung ist nicht angeordnet worden. Nach Abschluss des Rechtsstreits sind dem Prozessbevollmächtigten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 823,60 EUR gezahlt worden. Außerdem sind Gerichtskosten in Höhe von 2,80 EUR bisher nicht erhoben worden.