(d) »Die Möglichkeit, gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. gehört unzweifelhaft zum Vermögen des Mitgliedes i. S. von § 115 Abs. 2 ZPO (so auch LAG Düsseldorf. AuR 1983, 250; LAG Kiel, NJW 1984, 830; LAG Nürnberg. BayAMBl. 1984, C 15), da die Mitgliedschaft dem Mitglied einen Anspruch auf satzungsgemäßen Rechtsschutz gewährt. Hierzu gehört die kostenlose Stellung eines Prozeßvertreters und die Übernahme der Gerichtskosten. Die Inanspruchnahme der Gewerkschaft ist dem Mitglied auch grundsätzlich zumutbar, da nicht gesagt werden kann, daß die Prozeßvertretung durch Rechtsschutzsekretäre im Verhältnis zur Rechtsanwaltschaft von minderer Qualität sei.
(e) Diese Grundsätze gelten jedoch dann nicht, wenn im konkreten Fall die Verweisung auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz unzumutbar ist, das heißt, wenn Gründe vorliegen, die einen verständigen Dritten veranlassen würden, gewerkschaftlichen Rechtsschutz abzulehnen (siehe auch LAG Frankfurt, NZA 1984, 236). ...«
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