LAG Berlin - Beschluss vom 27.09.1995
9 Ta 11/95
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 79 Ca 8988/95

Prozesskostenhilfe: mangelnde Erfolgsaussicht wegen Erfüllung

LAG Berlin, Beschluss vom 27.09.1995 - Aktenzeichen 9 Ta 11/95

DRsp Nr. 2001/12117

Prozesskostenhilfe: mangelnde Erfolgsaussicht wegen Erfüllung

Prozesskostenhilfe ist wegen mangelnder Erfolgsaussicht auch dann zu versagen, wenn der Anspruch, der mit der Klage geltend gemacht werden soll, erfüllt ist, dies aber der Antragsteller noch nicht weiß bzw. wissen kann.

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung ihrer am 23. März 1995 eingegangenen Klage, mit der sie die Berichtigung eines Zeugnisses geltend macht.

Die zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige Klägerin erneuerte ihre Klage nach Erlangung der Volljährigkeit mit Schreiben vom 22.05.1995, welches am 15.06.1995 bei Gericht eingegangen ist.

Mit Schreiben vom 30.06.1995, bei Gericht eingegangen am 03.07. 1995, übersandte der Beklagte "zwei Zeugnisse in bereinigter Form".

Mit Schreiben vom 04.07.1995, bei Gericht eingegangen am 06.07. 1995, meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter eigener Beiordnung.