LAG Hamm - Beschluss vom 06.03.2012
14 Ta 629/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3; ZPO § 115 Abs. 1 S. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 08.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1468/11

Prozesskostenhilfe; Inanspruchnahme des Unterhaltsfreibetrags durch jeden Elternteil

LAG Hamm, Beschluss vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 14 Ta 629/11

DRsp Nr. 2012/7330

Prozesskostenhilfe; Inanspruchnahme des Unterhaltsfreibetrags durch jeden Elternteil

1. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe kann jeder Elternteil den Unterhaltsfreibetrag für Kinder nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO in vollem Umfang in Anspruch nehmen. 2. Das gemäß § 115 Abs. 1 Satz 7 ZPO auf die Unterhaltsfreibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO anzurechnende Einkommen unterhaltsberechtigter Personen ist grundsätzlich wie das Einkommen der antragstellenden Partei selbst nach § 115 ZPO zu berechnen. 3. Dies gilt jedoch nicht für den Freibetrag zugunsten des gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kindes gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO. Dieser kann nicht abgesetzt werden, weil er schon bei der antragstellenden Partei vom Einkommen abgezogen wurde. 4. Unterkunftskosten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO sind unter mehreren Bewohnern, die über eigenes Einkommen verfügen, aufzuteilen. 5. Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der „unbereinigten“ Nettoeinkommen der Bewohner, d. h. ohne den Abzug von Erwerbstätigenfreibetrag, Werbungskosten, Unterhaltsfreibeträgen und sonstigen persönlichen besonderen Belastungen der Beteiligten im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b bis 4 ZPO. Eine Aufteilung nach Kopfteilen findet nur im Ausnahmefall statt. Vereinbarungen zur Zahlung der Miete oder die durch die einzelnen Mitbewohner genutzte Fläche sind unerheblich

Tenor