BSG - Beschluß vom 02.03.2004
B 9 V 7/04 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 § 179 § 578 ; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1 ;
Vorinstanzen:
Hessisches Landessozialgericht - L 4 V 258/02 - 03.09.2002,
SG Darmstadt, vom 11.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 V 1666/01

Prozesskostenhilfe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluß vom 02.03.2004 - Aktenzeichen B 9 V 7/04 B

DRsp Nr. 2004/10370

Prozesskostenhilfe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Die Entscheidung, für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, gilt nur für den betreffenden Rechtszug und nicht für das das Wiederaufnahmeverfahren nach § 179 SGG iVm §§ 578 ff ZPO. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 § 179 § 578 ; ZPO § 119 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin wendet sich mit einer "Restitutionsklage" gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2003 - B 9 V 61/02 B -, durch den ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 2002 als unzulässig verworfen worden ist. Dazu beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten.

Dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin kann nicht stattgegeben werden.