Die Klägerin wendet sich mit einer "Restitutionsklage" gegen den Senatsbeschluss vom 5. November 2003 - B 9 V 61/02 B -, durch den ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 3. September 2002 als unzulässig verworfen worden ist. Dazu beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres bisherigen Prozessbevollmächtigten.
Dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin kann nicht stattgegeben werden.
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