LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 18.07.2011
6 Ta 71/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ArbGG § 12 a Abs. 1 S. 2; GewO § 109; BGB § 242; BGB § 629;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 08.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1925 d/10
ArbG Elmshorn, vom 28.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1925 d/10

Prozesskostenhilfe im Kündigungsschutzverfahren; mutwilliger Weiterbeschäftigungsantrag vor Scheitern des Gütetermins; Prozesskostenhilfe für Zeugnisanspruch

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen 6 Ta 71/11

DRsp Nr. 2012/15538

Prozesskostenhilfe im Kündigungsschutzverfahren; mutwilliger Weiterbeschäftigungsantrag vor Scheitern des Gütetermins; Prozesskostenhilfe für Zeugnisanspruch

1. Die Rechtsverfolgung ist mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. 2. Belehrt der Rechtsanwalt eine Partei gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG darüber, dass die Stellung des Weiterbeschäftigungsantrags bereits zum Gütetermin kostenerhöhende Auswirkungen hat mit der Folge, dass die Partei, falls sie keine Rechtsschutzversicherung hat, auf jeden Fall diese Kosten selbst tragen muss und auch bei Obsiegen nicht erstattet erhält, ist es äußerst naheliegend, dass sich eine verständige Partei nur dann bereits vor Scheitern des Gütetermins zur Erhebung des Weiterbeschäftigungsantrags entschließt, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass die Gegenseite im Gütetermin säumig sein wird; im Gütetermin anlässlich eines Kündigungsschutzprozesses jedoch die Gegenseite jedoch nur äußerst selten säumig.