Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 8. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Sozialgericht den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Klageverfahren abgelehnt. In diesem hat die Klägerin - unter Aufhebung des Bescheides über die Ablehnung von Eingliederungsleistungen vom 21. Juli 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010 sowie des Überprüfungsbescheides des Beklagten vom 12. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. April 2013 - die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Eingliederungsleistung begehrt.
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