LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 21.05.2008
16 Ta 195/08
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4413/07

Prozesskostenhilfe; gewerkschaftlicher Rechtsschutz

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 21.05.2008 - Aktenzeichen 16 Ta 195/08

DRsp Nr. 2008/19818

Prozesskostenhilfe; gewerkschaftlicher Rechtsschutz

»Kündigt ein bislang von seiner Gewerkschaft im Rechtsstreit vertretener Arbeitnehmer das Mandatsverhältnis zur Gewerkschaft und tritt gleichzeitig aufgrund wirksamer Kündigung aus der Gewerkschaft aus, so kann ihm für die Zeit nach seinem Austritt aus der Gewerkschaft Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung versagt werden, er habe ohne hinreichenden Grund gewerkschaftlichen Rechtsschutz aufgegeben.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; ZPO § 115 ;

Gründe:

I

Der Kläger wendet sich mit seiner am 26. März 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 26. März 2008 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts, durch den sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung (PKH) zur Rechtsverfolgung einer Kündigungsschutzklage sowie eines Weiterbeschäftigungsbegehrens zurückgewiesen worden ist.