Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 06.03.2012, Az.:
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht hat der Klägerin am 14.01.2011 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zur Durchführung eines Kündigungsschutzverfahrens bewilligt. Die Landeskasse zahlte ihrem Rechtsanwalt gemäß § 55 RVG eine Vergütung in Höhe von € 871,68. Die Klägerin sollte ab 01.02.2011 monatliche Raten in Höhe von € 15,00 leisten. Sie zahlte bis September 2011 acht Raten in einer Gesamthöhe von € 120,00.
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