ArbG Hannover, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 471/08
Prozesskostenhilfe für Zahlungsklage bei unstreitigen Vergütungsansprüchen ohne Durchführung des Mahnverfahrens; zumutbarer Antrag auf Versäumnisurteil ohne Beiordnung in einfach gelagertem Fall bei Entscheidungsreife des Beiordnungsantrags im Gütetermin
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 9/09
DRsp Nr. 2009/9894
Prozesskostenhilfe für Zahlungsklage bei unstreitigen Vergütungsansprüchen ohne Durchführung des Mahnverfahrens; zumutbarer Antrag auf Versäumnisurteil ohne Beiordnung in einfach gelagertem Fall bei Entscheidungsreife des Beiordnungsantrags im Gütetermin
1. Die Rechtsverfolgung der Arbeitnehmerin ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 S. 1 ZPO, wenn sie bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsverzögerung sofort Zahlungsklage erhebt; die Durchführung des kostengünstigeren Mahnverfahrens ist unter diesen Voraussetzungen nicht vorrangig.2. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Beiordnung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages abzustellen; wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2ZPO erst im Gütetermin überreicht, liegt Entscheidungsreife erst zu diesem Zeitpunkt vor.
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