LAG Niedersachsen - Beschluss vom 23.03.2009
9 Ta 9/09
Normen:
ZPO § 114 Satz 1; ZPO § 121 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 471/08

Prozesskostenhilfe für Zahlungsklage bei unstreitigen Vergütungsansprüchen ohne Durchführung des Mahnverfahrens; zumutbarer Antrag auf Versäumnisurteil ohne Beiordnung in einfach gelagertem Fall bei Entscheidungsreife des Beiordnungsantrags im Gütetermin

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 23.03.2009 - Aktenzeichen 9 Ta 9/09

DRsp Nr. 2009/9894

Prozesskostenhilfe für Zahlungsklage bei unstreitigen Vergütungsansprüchen ohne Durchführung des Mahnverfahrens; zumutbarer Antrag auf Versäumnisurteil ohne Beiordnung in einfach gelagertem Fall bei Entscheidungsreife des Beiordnungsantrags im Gütetermin

1. Die Rechtsverfolgung der Arbeitnehmerin ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 S. 1 ZPO, wenn sie bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsverzögerung sofort Zahlungsklage erhebt; die Durchführung des kostengünstigeren Mahnverfahrens ist unter diesen Voraussetzungen nicht vorrangig. 2. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Beiordnung ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages abzustellen; wird die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 ZPO erst im Gütetermin überreicht, liegt Entscheidungsreife erst zu diesem Zeitpunkt vor.