LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 06.07.2009
5 Ta 124/09
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 615;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 610
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 29.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 315/09

Prozesskostenhilfe für Verzugslohnklage bei obsiegendem Urteil im Kündigungsschutzprozess und drohender Zahlungsunfähigkeit der Berufung einlegenden Arbeitgeberin

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.07.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 124/09

DRsp Nr. 2009/20433

Prozesskostenhilfe für Verzugslohnklage bei obsiegendem Urteil im Kündigungsschutzprozess und drohender Zahlungsunfähigkeit der Berufung einlegenden Arbeitgeberin

1. Hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO liegt dann vor, wenn der vom Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht. 2. Die hinreichende Erfolgsaussicht für eine Verzugslohnklage ergibt sich im Einzelfall neben einem erstinstanzlich stattgebenden Urteil in dem Kündigungsrechtsstreit und der Tatsache, dass die Beklagte dem Kläger nach Ablauf der Kündigungsfrist keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt hat und sich somit in Annahmeverzug befindet, insbesondere aus dem schlüssigen Sachvortrag zur Höhe der monatlichen Vergütungsansprüche, dem die Beklagte nicht entgegen getreten ist und der daher als unstreitig anzusehen ist. 3. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz der Arbeitgeberin ist es nicht mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wenn der Arbeitnehmer nach einem erstinstanzlich obsiegenden Urteil in einem Kündigungsrechtsstreit Verzugslohnansprüche geltend macht, obwohl die Arbeitgeberin gegen das Urteil in dem Kündigungsrechtstreit Berufung eingelegt hat.

Tenor: