LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.07.2010
6 Ta 138/10
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 693/10

Prozesskostenhilfe für Vergütungsanspruch einer Krankenpflegerin

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 6 Ta 138/10

DRsp Nr. 2011/390

Prozesskostenhilfe für Vergütungsanspruch einer Krankenpflegerin

Die von einer Krankenpflegerin beabsichtigte Rechtsverfolgung hat hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 S. 1 ZPO), wenn sie unter Angabe von Beweismitteln vorträgt, dass sie im November 2009 im Rahmen ihrer arbeitsvertraglich übernommenen pflegerischen Betreuung und Überwachung der ordnungsgemäßen Beatmung einer Patientin 171 Stunden statt der von der Arbeitgeberin angenommenen 153,96 Stunden und im Dezember 2009 insgesamt 156 Stunden statt berechneter 117,25 Stunden gearbeitet hat.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserlautern vom 08. Juni 2010 - 8 Ca 693/10 - teilweise abgeändert. Der Klägerin wird für weitere 468,29 € Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt R unter Beibehaltung der Ratenzahlungsanordnung von 30,-- € monatlicher Teilbeträge bewilligt.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO statthafte und insgesamt zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Teilversagung von Prozesskostenhilfe für die am 28. Mai 2010 erfolgte Klageerweiterung ist begründet.