LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.09.2009
11 Ta 200/09
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 17.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 254/09

Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert; gesonderte Antragstellung bei späterer Einbeziehung eines weiteren Streitgegenstandes

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.09.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 200/09

DRsp Nr. 2010/868

Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert; gesonderte Antragstellung bei späterer Einbeziehung eines weiteren Streitgegenstandes

1. Die vom Gericht nach § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den nach § 117 ZPO gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; dieser Antrag kann nur die Anträge oder Streitgegenstände zum Inhalt haben, die im Zeitpunkt der Antragstellung anhängig sind. 2. Mit einem Prozesskostenhilfeantrag wird nicht automatisch auch für eine eventuelle Klageerweiterung oder für die Einbeziehung eines weiteren Streitgegenstands in einem späteren Vergleich Prozesskostenhilfe beantragt; vielmehr muss für weitere Streitgegenstände Prozesskostenhilfe gesondert beantragt und bewilligt werden. 3. Ein konkludenter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen späteren Vergleichsmehrwert ist im ursprünglichen Antrag nicht enthalten, wenn zu diesem Zeitpunkt der Abschluss eines Vergleiches mit einem höheren Streitwert noch nicht absehbar ist.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 17.07.2009 in Gestalt des Beschlusses vom 10.08.2009 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 117; ZPO § 119 Abs. 1;

Gründe: