LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 22.02.2012
15 Ta 344/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 11.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 17434/11

Prozesskostenhilfe für uneingeschränkten Antrag auf Weiterbeschäftigung neben Kündigungsschutzantrag

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.02.2012 - Aktenzeichen 15 Ta 344/12

DRsp Nr. 2012/23838

Prozesskostenhilfe für uneingeschränkten Antrag auf Weiterbeschäftigung neben Kündigungsschutzantrag

Für einen uneingeschränkten Antrag auf Weiterbeschäftigung (neben einem Kündigungsschutzantrag) ist jedenfalls dann Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn das Gericht vor seiner Entscheidung nicht darauf hingewiesen hat, dass Prozesskostenhilfe nur für einen uneigentlichen Hilfsantrag gewährt wird.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wir der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 11.1.2012 - 1 Ca 17434/11 - teilweise abgeändert:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe auch für den Antrag zu 4) gewährt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe:

Die nach §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat Erfolg. Insofern war der Beschluss des Arbeitsgerichts abzuändern.