ArbG Koblenz, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1044/09
Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich; unbegründeter Antrag nach Instanzende
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 3/10
DRsp Nr. 2010/4309
Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich; unbegründeter Antrag nach Instanzende
1. Wird Prozesskostenhilfe "für die erste Instanz" und "in vollem Umfang" bewilligt, kann ein solcher Beschluss, der keinerlei Einschränkungen beinhaltet, nach seinem Wortlaut nur dahingehend ausgelegt werden, dass er sämtliche bereits rechtshängigen Klageanträge des Klägers umfasst.2. Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den nach § 117ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; ein Bewilligungsbeschluss bezieht sich daher regelmäßig nur auf solche Streitgegenstände, bei denen das Arbeitsgericht die Möglichkeit hat, eine Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß § 114ZPO durchzuführen.3. Prozesskostenhilfeanträge müssen vor Instanzende dem Gericht vorliegen; danach haben sie keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr.
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