LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.01.2010
8 Ta 3/10
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 119 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1044/09

Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich; unbegründeter Antrag nach Instanzende

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.01.2010 - Aktenzeichen 8 Ta 3/10

DRsp Nr. 2010/4309

Prozesskostenhilfe für Mehrvergleich; unbegründeter Antrag nach Instanzende

1. Wird Prozesskostenhilfe "für die erste Instanz" und "in vollem Umfang" bewilligt, kann ein solcher Beschluss, der keinerlei Einschränkungen beinhaltet, nach seinem Wortlaut nur dahingehend ausgelegt werden, dass er sämtliche bereits rechtshängigen Klageanträge des Klägers umfasst. 2. Die vom Gericht gemäß § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den nach § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; ein Bewilligungsbeschluss bezieht sich daher regelmäßig nur auf solche Streitgegenstände, bei denen das Arbeitsgericht die Möglichkeit hat, eine Prüfung der Erfolgsaussichten gemäß § 114 ZPO durchzuführen. 3. Prozesskostenhilfeanträge müssen vor Instanzende dem Gericht vorliegen; danach haben sie keine hinreichende Erfolgsaussicht mehr.