LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 02.08.2011
10 Ta 151/11
Normen:
GewO § 109; ZPO § 114; ZPO § 117; ZPO § 118;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 915/11

Prozesskostenhilfe für Klage auf Erteilung eines Zeugnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.08.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 151/11

DRsp Nr. 2011/14898

Prozesskostenhilfe für Klage auf Erteilung eines Zeugnisses

1. Der Arbeitgeber ist nach § 109 Abs. 1 GewO "auf Verlangen" des Arbeitnehmers verpflichtet, ihm ein qualifiziertes Zeugnis auszustellen; er kann zuwarten, bis der Arbeitnehmer sein Zeugnis beantragt (sog. verhaltener Anspruch). 2. Prozesskostenhilfe ist jedoch zu versagen, wenn der Arbeitgeber mit außergerichtlichem Schriftsatz zur Zeugnisersteilung aufgefordert und zeitgleich verklagt wird, da eine bemittelte Partei hätte in dieser Situation vor der Erhebung einer Klage, deren Kosten sie auch bei Obsiegen selbst tragen müsste (§ 12 a Abs. 1 ArbGG), die Reaktion der Beklagten auf die außergerichtliche Geltendmachung zunächst abgewartet hätte.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.06.2011, Az.: 2 Ca 915/11, nebst Nichtabhilfebeschluss vom 13.07.2011 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Klägerin wird rückwirkend ab 21.06.2011 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S. bewilligt, soweit sie

die Feststellung beantragt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.05.2011 aufgelöst worden ist (Antrag zu 1),

die Zahlung von € 1.173,92 brutto nebst Zinsen (Antrag zu 2).