LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.05.2012
11 Ta 98/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; TzBfG § 14 Abs 1; TzBfG § 15 Abs. 2; TzBfG § 21; MTV Wach- und Sicherheitsgewerbe § 2 Ziff. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 590/12

Prozesskostenhilfe für Feststellungsantrag eines Sicherheitsmitarbeiters zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Entzug der Einsatzgenehmigung durch US-Streitkräfte

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 98/12

DRsp Nr. 2012/10697

Prozesskostenhilfe für Feststellungsantrag eines Sicherheitsmitarbeiters zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Entzug der Einsatzgenehmigung durch US-Streitkräfte

1. Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn das Rechtsbegehren der Partei hinreichende Erfolgsaussichten bietet; das ist der Fall, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der antragstellenden Partei anhand des vorgetragenen Sachverhalts für zutreffend oder vertretbar hält. 2. Hinreichende Erfolgsaussicht bedeutet nicht Erfolgsgewissheit; die Erfolgsaussichten dürfen nicht überspannt werden, weil das Hauptsacheverfahren nicht in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe verlagert werden darf. 3. Prozesskostenhilfe darf allerdings dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, aber nur eine entfernte Erfolgschance besteht. 4. Die arbeitsvertragliche Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Entzug der Einsatzgenehmigung durch die US-Streitkräfte stellt eine auflösende Bedingung dar, die durch einen nach §§ 21, 14 Abs 1 TzBfG erforderlichen sachlichen Grund gedeckt ist; der durch den Entzug der Einsatzgenehmigung eintretende Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit ist ein ausreichender sachlicher Grund, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung vorzusehen.