LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.09.2014
L 11 SF 201/13 EK AS
Normen:
GVG § 198 Abs. 3 S. 2; ZPO § 41 Nr. 7; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1 -2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 6;

Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage wegen unangemessener Dauer eines Erinnerungsverfahrens hinsichtlich einer KostenrechnungMissbräuchliche Generierung von sog. Entschädigungsketten durch den Antragsteller (begleitet von Befangenheitsanträgen, Anhörungsrügen, Erinnerungen pp.)Auslegung und Anwendbarkeit von § 41 Nr. 7 ZPOMutwilligkeit der beabsichtigten RechtsverfolgungPrüfung der Entschädigungsfähigkeit von Erinnerungsverfahren

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.09.2014 - Aktenzeichen L 11 SF 201/13 EK AS

DRsp Nr. 2014/14294

Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage wegen unangemessener Dauer eines Erinnerungsverfahrens hinsichtlich einer Kostenrechnung Missbräuchliche Generierung von sog. Entschädigungsketten durch den Antragsteller (begleitet von Befangenheitsanträgen, Anhörungsrügen, Erinnerungen pp.) Auslegung und Anwendbarkeit von § 41 Nr. 7 ZPO Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung Prüfung der Entschädigungsfähigkeit von Erinnerungsverfahren

1. Eine zur Unzeit erhobene und damit unwirksame Rüge bewirkt, dass der Entschädigungsanspruch materiell-rechtlich nicht entsteht. 2. Die Vorschrift des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass Erinnerungsverfahren entschädigungsfähig sind.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Normenkette:

GVG § 198 Abs. 3 S. 2; ZPO § 41 Nr. 7; GVG § 198 Abs. 6 Nr. 1 -2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 6;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine auf Entschädigung gerichtete Klage nach §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).