BSG - Beschluss vom 22.01.2018
B 14 AS 92/17 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 19.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 1898/17
SG Karlsruhe, vom 19.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 AS 3517/16

Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 22.01.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 92/17 BH

DRsp Nr. 2018/10885

Prozesskostenhilfe für ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. September 2017 - L 13 AS 1898/17 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1;

Gründe:

Dem Antrag auf Bewilligung von PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die angestrebte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, ist auch der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).