LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.01.2015
L 7 AS 1873/14 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGB II § 22 Abs. 4 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 26.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 3675/14

Prozesskostenhilfe für ein mittlerweile erledigtes einstweiliges RechtsschutzverfahrenZusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft im Wege der einstweiligen AnordnungErforderlichkeit eines Umzugs in eine neue WohnungEilbedürftigkeit im Hinblick auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2015 - Aktenzeichen L 7 AS 1873/14 B

DRsp Nr. 2015/4560

Prozesskostenhilfe für ein mittlerweile erledigtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für eine neue Unterkunft im Wege der einstweiligen Anordnung Erforderlichkeit eines Umzugs in eine neue Wohnung Eilbedürftigkeit im Hinblick auf eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II

1. Die Aufklärungs- und Warnfunktion des Zusicherungsverfahrens rechtfertigt nicht von vornherein die Verneinung der Eilbedürftigkeit bzw. die Ablehnung eines Anordnungsgrundes. 2. Ein Umzug ist erforderlich, wenn ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Anlass vorliegt, von dem sich auch ein Nichthilfeempfänger leiten lassen würde und der nicht zumutbar auf andere Weise beseitigt werden kann.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 26.09.2014 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; SGB II § 22 Abs. 4 S. 2;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein mittlerweile erledigtes einstweiliges Rechtsschutzverfahren.