LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.05.2012
10 Ta 70/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; AÜG § 10 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2066/11

Prozesskostenhilfe für Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei möglicher Tarifunfähigkeit der tarifschließenden Gewerkschaft

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 70/12

DRsp Nr. 2012/11032

Prozesskostenhilfe für Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei möglicher Tarifunfähigkeit der tarifschließenden Gewerkschaft

1. Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine bedürftige Partei Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.