ArbG Ludwigshafen, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2066/11
Prozesskostenhilfe für Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei möglicher Tarifunfähigkeit der tarifschließenden Gewerkschaft
LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 70/12
DRsp Nr. 2012/11032
Prozesskostenhilfe für Differenzlohnklage eines Leiharbeitnehmers bei möglicher Tarifunfähigkeit der tarifschließenden Gewerkschaft
1. Nach § 114 Satz 1 ZPO erhält eine bedürftige Partei Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.
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